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   BVerfG, 14.05.1991 - 1 BvR 300/91   

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https://dejure.org/1991,2223
BVerfG, 14.05.1991 - 1 BvR 300/91 (https://dejure.org/1991,2223)
BVerfG, Entscheidung vom 14.05.1991 - 1 BvR 300/91 (https://dejure.org/1991,2223)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Mai 1991 - 1 BvR 300/91 (https://dejure.org/1991,2223)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Erziehungsgeld während der Dauer des Asylverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1991 - 1 BvR 300/91
    Insbesondere ist es unter Berücksichtigung der eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit von fachgerichtlicher Auslegung und Anwendung einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]) von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß beim Beschwerdeführer für den streitbefangenen Zeitraum (1986/87) während seines Asylverfahrens das Bestehen eines gewöhnlichen Inlandsaufenthalts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG verneint worden ist, auch wenn die Ausländerbehörde später nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrages von einer Abschiebung des Beschwerdeführers als türkischen Staatsangehörigen jezidischen Glaubens abgesehen hat.
  • BSG, 27.01.1994 - 5 RJ 16/93

    Gewöhnlicher Aufenthalt - Aufenthaltserlaubnis - Berechtigung

    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluß vom 14. Mai 1991 - 1 BvR 300/91 - = SozR 3-7833 § 1 Nr. 4 bestätigt, daß es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, das Bestehen eines gewöhnlichen Inlandsaufenthaltes i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG während eines Asylverfahrens zu verneinen, auch wenn die Ausländerbehörde später nach rechtsverbindlicher Ablehnung des Asylantrags von einer Abschiebung des Antragstellers abgesehen hat.
  • BSG, 06.09.1995 - 14 REg 1/95

    Geltungsbereich des BErzGG , Verfassungsmäßigkeit der Neufassung des BErzGG durch

    Die Differenzierung nach dem im Aufenthaltstitel verkörperten Grad der Verfestigung des Aufenthaltsrechts ist in Ansehung des dem BErzGG zugrundeliegenden Sachprogramms (BVerfG SozR 3-7833 § 1 Nr. 4) nicht sachwidrig.
  • BSG, 28.07.1992 - 5 RJ 24/91

    Ausländer - Kindeserziehung - Inland - Anrechnung von Kindeserziehungszeiten -

    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluß vom 14. Mai 1991 (SozR 3-7833 § 1 Nr. 4) bestätigt, daß es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn während des Asylverfahrens das Bestehen eines gewöhnlichen Inlandsaufenthaltes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG durch das BSG verneint worden ist, auch wenn die Ausländerbehörde später nach rechtsverbindlicher Ablehnung des Asylantrags von einer Abschiebung des Antragstellers abgesehen hat.
  • BSG, 07.10.1991 - 4 REg 12/91

    Aussetzung des Rechtsstreits bei schwebendem Asylverfahren

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSGE 65, 261 = SozR 7833 § 1 Nr. 7; BSGE 67, 243 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 2; E 67, 238 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 1; Urteil vom 28. November 1990 - 4 REg 17/89 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 3; Urteil vom 20. Dezember 1990 - 4 REg 7/89, bestätigt durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1991 <1 BvR 300/91>; Urteil vom 28. Februar 1991 - 4 REg 47/89; Urteil vom 21. März 1991 - 4 REg 21/89; Urteile vom 30. April 1991 - 4 REg 14/90 und 4 REg 52/89 sowie 4 REg 13/90) erfüllt ein Asylbewerber nur dann die Anspruchsvoraussetzungen iS von § 1 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG (seit dem 1. Juli 1989: § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BErzGG), dh hat er nur dann Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn verbindlich festgestellt ist, daß er in der Zeit, für die er Erziehungsgeld begehrt, unter dem Schutz von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) stand.
  • BSG, 09.05.1995 - 8 RKn 2/94

    Anspruch auf Altersruhegeld aus der deutschen Rentenversicherung - Ablehnung der

    So haben der 4. Senat des BSG im Urteil vom 27. September 1990 (BSGE 67, 243 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 2; bestätigt durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1991, SozR 3-7833 § 1 Nr. 4) und der 5. Senat des BSG im Urteil vom 28. Juli 1992 (SozR 3-2600 § 56 Nr. 2) entschieden, daß Bundeserziehungsgeld und Kindererziehungszeiten dann nicht gewährt werden können, wenn dem Ausländer zwar später eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde (§ 5 AuslG aF), bis dahin jedoch für die Dauer der Statusverfahren der Aufenthalt nur geduldet war (§ 17 AuslG aF).
  • BSG, 09.05.1995 - 8 RKn 5/94

    Anspruch auf Knappschaftsruhegeld - Anspruch als Rechtsnachfolger des

    So haben der 4. Senat des BSG im Urteil vom 27. September 1990 (BSGE 67, 243 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 2; bestätigt durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1991, SozR 3-7833 § 1 Nr. 4) und der 5. Senat des BSG im Urteil vom 28. Juli 1992, SozR 3-2600 § 56 Nr. 2) entschieden, daß Bundeserziehungsgeld und Kindererziehungszeiten dann nicht gewährt werden, wenn dem Ausländer zwar später eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde (§ 5 AuslG aF), bis dahin jedoch für die Dauer der Statusverfahren der Aufenthalt nur geduldet war (§ 17 AuslG aF).
  • BSG, 09.05.1995 - 8 RKn 11/94

    Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung eines verstorbenen Ehegatten -

    So haben der 4. Senat des BSG im Urteil vom 27. September 1990 (BSGE 67, 243 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 2; bestätigt durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1991, SozR 3-7833 § 1 Nr. 4) und der 5. Senat des BSG im Urteil vom 28. Juli 1992 (SozR 3-2600 § 56 Nr. 2) entschieden, daß Bundeserziehungsgeld und Kindererziehungszeiten dann nicht gewährt werden können, wenn dem Ausländer zwar später eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde (§ 5 AuslG aF), bis dahin jedoch für die Dauer der Statusverfahren der Aufenthalt nur geduldet war (§ 17 AuslG aF).
  • BSG, 09.09.1992 - 14b/4 REg 25/91

    Anspruch einer türkischen Staatsangehörigen auf Erziehungsgeld - Besitz einer

    Daß es verfassungsgemäß ist, die Innehabung eines erlaubten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Geltungsbereich des BErzGG allein von den Umständen abhängig zu machen, die in dem Zeitraum objektiv vorgelegen haben, für den die Leistungen begehrt werden, hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (Beschluß vom 14. Mai 1991 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 4).
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